Kontakt

Gerhard Schickel
63322 Rödermark
T 06074/922 199
Gerhard.Schickel@skiclub-rodgau.de

Der Skiclub Rodgau e.V. (im nachfolgenden Text „SCR“ genannt) bietet im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben im Breitensport Sport- und Ausflugsreisen für seine Mitglieder und auch interessierten Personen im Rahmen der Mitgliederneugewinnung, an. Alle Reisen und Ausflüge werden als nicht gewerblicher Reiseanbieter ehrenamtlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt. Die zum Schutz des Verbrauchers geschaffenen Vorschriften für den Pauschalreisevertrag (§ 651 a-I BGB) sowie die Informationsverordnung für Reiseveranstalter gelten jedoch auch für den mit uns geschlossenen Reisevertrag, den Sie als Teilnehmer einer
Reise mit dem SCR abschließen. Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften einbezogen werden, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem SCR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den SCR zustande. Die Annahme durch den SCR bedarf keiner bestimmten Form, sondern kann per E-Mail bestätigt werden. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss
wird der SCR dem Teilnehmer die Reisebestätigung aushändigen.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom SCR vor, an das der SCR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem SCR die Annahme erklärt. Dies kann auch durch Leistung der Anzahlung, die in der Ausschreibung beschrieben ist, geschehen.

2. Zahlung des Reisepreises
2.1. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in der Höhe von minimal 10% des Reisepreises pro Person oder in der Höhe, die in der jeweiligen Fahrausschreibung angegeben ist, fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Diese Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach der Anmeldung fällig und muss auf den angegebenen Fahrtenkonto gutgeschrieben sein. Verspätete, somit nicht Frist gerichtete Zahlungseingänge können zur Stornierung der Anmeldung führen.
2.2. Mit der Reisebestätigung oder spätestens bei Fahrtantritt erhält der Teilnehmer den Nachweis über den erforderlichen Versicherungsschutz gemäß § 651 r BGB (Reisepreis-Sicherungsschein) für alle unter Beachtung dieser Zahlungsbedingungen erfolgten Zahlungen an den SCR auf die gebuchten Reiseleistungen.
2.3. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, so ist die Restzahlung unaufgefordert zwei Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn a) die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 8.2 genannten Gründen abgesagt werden kann und b) dem Kunden eine Reisebestätigung mit Sicherungsschein im Sinne vom § 651 r3 BGB übergeben wurde.
2.4. Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer spätestens eine Woche vor Antritt der Reise nach Zahlungseingang zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen besteht.

3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung des SCR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Ausschreibung unter Maßgabe sämtlicher in der Ausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen sowie Zusatzwünsche, wie Einzelzimmer, Gültigkeit des Skipass, Eigenanreise mit PKW bei Busreisen etc., des Reisenden, sofern diese verbindlich vereinbart und nicht
lediglich als unverbindlicher Sonderwunsch entgegengenommen werden, werden in die Reisebestätigung übernommen.

4. Preisänderungen
4.1. Alle ausgeschriebenen Fahrten des SCR werden organisiert und kalkuliert mit einer Mindestanzahl von Teilnehmern. Der kalkulierte Preis einer Fahrt basiert auf Angeboten der Anbieter von Unterkünften, Transportunternehmen, Kurtaxe der Orte und Skipasspreisen der Liftgesellschaften, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Fahrtausschreibung gültig waren. Die Fahrtauschreibung und die Kalkulation der angegebenen Fahrtpreise erfolgten in der Regel sechs bis acht Monate vor der eigentlichen Durchführung der Fahrt. Aus diesem Grund behält sich der SCR vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungs-, Unterbringungs-, Liftpreis, Kurtaxkosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie eine Änderung der für die Betreffenden geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen.
4.2. Im Falle einer solchen nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der SCR den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen, Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht zulässig.
4.3. Falls Preiserhöhungen 10% übersteigen ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der SCR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des SCR über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend
zu machen.

5. Rücktritt des Reisenden/Umbuchung
5.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden und
zur Vermeidung von Irrtümern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für
den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim SCR.
5.2. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann der Skiclub angemessenen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung vom SCR
berücksichtigt.
5.3. Die Rücktrittpauschalen betragen, bezogen jeweils auf den Reisepreis und den einzelnen Teilnehmer:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50%
  • ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 70%
  • am Tag der Abreise oder bei Nicht-Antritt der Reise 80%.

5.4. Der SCR behält sich vor, im Einzelfall höhere Kosten als die vorstehenden Pauschalen zu berechnen insofern das Transportunternehmen oder die gebuchte Unterkunft höhere Stornokosten für den Teilnehmer berechnet. Diese konkreten, höheren Kosten sind dem Teilnehmer nachzuweisen und zu belegen.
5.5. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem SCR nachzuweisen, dass ihm keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind.
5.6. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen, z.B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart, der Verpflegungsart des Abflughafens oder des Zusteigebahnhofes vorgenommen, so kann der SCR bis 30 Tage vor Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von € 15,- verlangen. Spätere Änderungen sind nur in Form eines Rücktritts zu den vorstehenden Rücktrittsbedingungen mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom SCR zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Der Skiclub bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den SCR zurückerstattet worden sind.

7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden, Ausschlussfrist
7.1. Die sich aus § 651 o BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem SCR dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich des örtlich anwesenden
Fahrtenleiters, der Unterkunft, des Busunternehmens oder dem Leistungserbringers anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.2. Ist vom SCR kein örtlich anwesender Fahrtenleiter eingesetzt oder anwesend und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem SCR direkt und unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem SCR kann unter der Adresse, die auf der Webseite www.skiclub-rodgau.de oder der Fahrtausschreibung angegeben
ist aufgenommen werden.
7.3. Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge Wichtige Hinweise unverschuldet unterbleibt.
7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der SCR bzw. seine Beauftragten (Fahrtenleiter, geschäftsführender Vorstand oder örtliche Agentur) eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom SCR oder seinem Fahrtenleiter verweigert wird.

8. Kündigung bzw. Rücktritt durch den Skiclub
8.1. Der SCR kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Vertreters des SCR( Fahrtenleiter) bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der SCR, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die vom SCR eingesetzten Fahrtenleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des SCR in diesen Fällen wahrzunehmen.
8.2. Der Skiclub kann vom Reisevertrag bei nicht Erreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten. Der Skiclub ist verpflichtet, Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Ein Rücktritt später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Im Falle
des Rücktritts kann der Teilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Skiclub in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Skiclubs diesem gegenüber geltend zu machen.

9. Haftungsbeschränkung
9.1. SCR haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet SCR – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu dem einfachen Reisepreis.
9.3. Der Skiclub haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
9.4. Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des SCR, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers begründet wird.
9.5 Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch
nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
9.6 Soweit die Haftung nach diesem Absatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von SCR.

10. Pass-/Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Skiclub informiert im Reiseprospekt über die Vorschriften für deutsche Staatsbürger. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Über Änderungen gegenüber der Reiseausschreibung wird der SCR den Reiseteilnehmer informieren.
10.2. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des SCR bedingt sind.

Wichtige Hinweise
Liebe Teilnehmer, bitte lesen Sie die nachfolgenden Hinweise aufmerksam durch. Die Hinweise enthalten wichtige Informationen über unsere Leistungen und zur Abwicklung der Reisen. Beachten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten als Reiseteilnehmer unsere Reisebedingungen.

Mindestteilnehmerzahl
Für alle im Prospekt ausgeschriebenen Reisen des SCR gelten folgende Mindestteilnehmerzahlen: 10 Personen bei allen Reisen ohne Busfahrt, 45 Personen bei allen Reisen mit Busan- und -abreise. Eine Absage der Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist bis 2 Wochen vor Reiseantritt möglich.

Pass-/Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für unsere angebotenen Reisen (Schweiz, Österreich, Italien, Frankreich) benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, der noch mindestens 6 Monate gültig sein muss. Besondere
Gesundheitsvorschriften und Reisebeschränkungen sind auf der Webseite des Robert Koch Institutes www.rki.de oder dem Auswärtigem Amt https://www.auswaertiges-amt.de zu entnehmen.

Skidiebstahl
Wir machen darauf aufmerksam, dass in den letzten Jahren vermehrt Skidiebstähle in den Wintersportorten aufgetreten sind. Seien Sie deshalb auf der Hut – schützen Sie Ihr Eigentum! Wir empfehlen den Abschluss
einer Versicherung.

Versicherungen für den Teilnehmer
Alle Teilnehmer sind im Rahmen und Umfang des jeweils gültigen Sportversicherungsvertrages des Hessischen Landessportverbundes unfallversichert. Für weitergehenden Versicherungsschutz, soweit der Teilnehmer nicht bereits ausreichend versichert ist, empfiehlt der SCR den Abschluss

  • einer Reiserücktrittskosten-Versicherung
  • einer Auslandskrankenversicherung
  • oder eines Rund-um-Sorglos Versicherungspaketes

Unterkunfts-Kategorien
Die angegebenen Hotelkategorien entsprechen den örtlichen/ landesüblichen Einstufungen und nicht den deutschen Bestimmungen.

Stand: 14.09.2020

Der SCR als Veranstalter bemüht sich, die ausgeschriebene Reise für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wenn in den Ausschreibungen nicht gesondert erwähnt, regeln folgende Richtlinien unsere Partnerschaft. Sie als Reiseteilnehmer und wir als Ski Club Rodgau e.V. (im Nachfolgenden Text „SCR“ genannt).

In der Ausschreibung sind Leistungsumfang, Zeit, Ablauf, Zahlungstermine und Zahlungsverpflichtungen genannt. Die Ausschreibung gilt als Vertrag. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den SCR zustande. Die Anmeldung erfolgt schriftlich an die in der Ausschreibung genannte Stelle/Person. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter die Fahrtanmeldung unterschreiben. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn die benannte Zahlung – per Überweisung – auf das in den Fahrteninformationen ausgeführte Konto des SCR geleistet wurde.

Der Restbetrag ist vor Antritt der Reise fällig. Zahlungstermin und Höhe des Restbetrages werden schriftlich mitgeteilt und richten sich nach den Bestimmungen der ausgeschriebenen Fahrt. Ihr Rücktritt von der Reise ist möglich, wenn er unverzüglich schriftlich gemeldet wird. Der SCR kann Sie mit allen anteiligen Kosten belasten, wenn kein Ersatzteilnehmer gefunden wird. Der Ersatzteilnehmer übernimmt auch die vertraglichen Verpflichtungen. Alle Kosten, die beim SCR durch eine Stornierung anfallen, werden mit den geleisteten Zahlungen verrechnet. Es gelten die Storno-/ Rücktrittsbedingungen der gebuchten Unterkunft. Der SCR kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Der Aufpreis für Nichtmitglieder wird in der Ausschreibung genannt.

Die Beitrittserklärung muss spätestens mit der Anmeldung eingegangen sein; der Clubbeitrag ist bis Reisebeginn für das laufende Kalenderjahr fällig. Zuschüsse zu einer Reise erhält nur, wer vor Fahrtantritt mindestens einen Jahresbeitrag gezahlt hat. Jugendliche unter 18 Jahren können nur in Begleitung eines  Erziehungsberechtigten, eines Bevollmächtigten oder einer vom SCR beauftragten Person (Übungsleiter/Betreuer) an ausgeschriebenen Fahrten teilnehmen. Jugendliche sind an die Anweisungen der Fahrtenleiter gebunden. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen können die Fahrtenleiter Jugendliche
auf deren Kosten nach Hause schicken. Leistungen, die in Folge vorzeitiger Abreise oder sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Der SCR bemüht sich bei nicht unerheblichen Leistungen um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen.

Haftungsfragen werden wie folgt geregelt:

  • Während der Anreise (sofern angeboten) haftet das vom SCR bestellte Beförderungsunternehmen.
  • Am Urlaubsort haftet für verschuldete Unfälle im Bereich der Unterkunft der vom SCR bestellte Vermieter.
  • Für Unfälle im sportlichen Bereich haftet jeder Teilnehmer selbst.
  • Die Versicherung im Rahmen des LSBH beteiligt sich nur bei anfallenden Kosten, wenn der Unfall nicht durch Fahrlässigkeit oder verschulden Dritter verursacht wird.
  • Jeder Teilnehmer ist für sich selbst verantwortlich und muss in eigener Verantwortung für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.
  • Auf den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wird ausdrücklich hingewiesen.

Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des In- und Auslandes sind zu beachten.
Der SCR und die von ihm bestellten Fahrtenleiter sind um einwandfreie Durchführung der Reise bemüht. Für auftretende Mängel übernimmt der SCR keine  Verantwortung. Der SCR erwartet, dass kleine Mängel auf sportlich-kameradschaftlichem Weg geschlichtet werden. Bitte bedenken Sie, dass Ihr Fahrtenleiter sein Amt in seiner Freizeit ehrenamtlich für Sie ausübt.